Grossaffoltern, 1. August 2025
Der Bund kann nach Art. 1 EmbG Zwangsmassnahmen erlassen, um Sanktionen durchzusetzen, die von den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz beschlossen worden sind und der Respektierung der Menschenrechte dienen. Gestützt auf Art. 2 EmbG hat der Bundesrat an seiner ausserordentlichen Sitzung vom 28. Februar 2022 entschieden, die Sanktionen der Europäischen Union gegen Russland zu übernehmen und in der Folge unter Berufung auf Art. 184 Abs. 3 BV die Sanktionen mit der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72) erlassen.
Die Vereinigten Staaten von Amerika haben mit Ihrem Angriff in der Nacht auf den 22. Juni 2025 unter dem Codenamen Operation Midnight Hammer Luftangriffe auf iranische Atomanlagen geflogen, wie schon zuvor Israel am 13. Juni, mit dem Ziel die nuklearen Kapazitäten Irans einzuschränken. Die Vereinigten Staaten von Amerika und Israel haben damit gegen das Gewaltverbot in Art. 2 Abs. 3 und 4 der Charta der Vereinten Nationen verstossen.
Dem Bundesrat wird gestützt auf den einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung der Partei der liberal Unabhängigen Schweiz PLUS vom 29. Juni 2025 beantragt
a) das unverzügliche Beenden der Sanktionen gegen Russland, ansonsten Sanktionen gegen die USA und Israel als Folge des völkerrechtswidrigen Angriffs gegen den Iran nach Art. 8 und 9 BV ausgesprochen werden müssten und
b) wegen fehlender Befristung nach Art. 184 Abs. 3 BV das unverzügliche ausser Kraft setzen der verfassungswidrigen Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72).
Der Präsident: Gabriel Caduff
Der Vizepräsident: Adrian Bühler
Der Sekretär: Simon von Grünigen
Partei der liberal Unabhängigen Schweiz PLUS