1 Die Partei der liberal Unabhängigen Schweiz PLUS ist ein Zusammenschluss von Personen, die sich zu liberalen Grundsätzen und zur Selbstbestimmung der Schweiz bekennen. Die sich daraus folgerichtig ableitbaren politischen Ziele werden in Programmen konkretisiert.
2 Die Partei der liberal Unabhängigen Schweiz PLUS setzt sich für die Freiheitsrechte, die Pluralität der Perspektiven und die eigene Urteilsbildung aller Personen ein.
3 Sie strebt eine liberale Wirtschaftsordnung an.
4 Sie unterstützt die dauernde, bewaffnete und umfassende Neutralität der Schweiz.
5 Sie setzt sich für den Erhalt und Ausbau der direkten Demokratie und gegen jede Fremdbestimmung ein. Sie stärkt die Bevölkerung als Souverän und als Inhaber der umfassenden Staatsgewalt.
6 Die Partei der liberal Unabhängigen Schweiz PLUS unterstützt die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte AEMR von 1948.
7 Die Partei der liberal Unabhängigen Schweiz PLUS ist konfessionell neutral.
1 Die Partei führt die Namen
• Partei der liberal Unabhängigen Schweiz PLUS
• Parti des libéraux indépendants Suisses PLUS
• Partito dei liberali indipendenti Svizzera PLUS
• Partida dals liberals independents da la Svizra PLUS
• Party of Liberal Independents Switzerland PLUS
2 Die Partei der liberal Unabhängigen Schweiz PLUS ist ein im Handelregister
eingetragener Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB mit Sitz im Kanton Bern.
1 Die Partei der liberal Unabhängigen Schweiz PLUS kann in folgende Parteiorganisationen gegliedert werden:
a) Ortsparteien,
b) Bezirks- oder Kreisparteien,
c) Kantonalparteien und
d) die Schweizerische Partei.
2 Fachkommissionen können für die Bearbeitung spezifischer Themen von den Parteileitungen eingesetzt werden.
3 Die Gliederung orientiert sich an die jeweiligen Wahl- und Abstimmungsgebiete, in welchen Stimmberechtigte über die Besetzung von Mandaten und Vorlagen abstimmen können.
4 Die Parteiorganisationen führen den gleichen Namen und treten gegen aussen gleich auf.
1 Parteimitglied kann werden, wer das 16. Altersjahr vollendet hat und die Statuten sowie die Zielsetzungen der Partei anerkennt.
2 Die Zugehörigkeit zu einer anderen Partei schliesst die Mitgliedschaft bei der Partei der liberal Unabhängigen Schweiz PLUS aus.
1 Sofern sich in der Wohngemeinde eine Ortspartei der Partei der liberal Unabhängigen Schweiz PLUS befindet, wird die Mitgliedschaft in der Regel durch Beitritt zu dieser Ortspartei erworben. Gleichzeitig erfolgt der Beitritt in die übergeordneten Parteiorganisationen.
2 Existiert keine Ortspartei, sowie in Ausnahmefällen, ist der Eintritt in die Ortspartei einer anderen Gemeinde oder der Erwerb der Einzelmitgliedschaft bei der übergeordneten Parteiorganisation möglich.
3 Bei Wohnsitzwechsel wird die Mitgliedschaft nach denselben Grundsätzen auf die neu zuständige Parteiorganisation übertragen.
4 Über die Aufnahme von Neumitgliedern entscheidet bei einzelnen Mitgliedern das in diesen Statuten vorgesehene Organ.
5 Gegen die Aufnahme eines Mitgliedes kann die schweizerische Parteileitung Einspruch erheben, wenn die unter Art. 4 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Bei einem Einspruch der schweizerischen Parteileitung oder bei Ablehnung eines Aufnahmegesuches kann der Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung an die Rekurs- und Schiedskommission weitergezogen werden.
6 Vereinigungen, die sich zu den Parteigrundsätzen bekennen, können als nahestehende Organisationen die Kollektivmitgliedschaft bei der Partei der liberal Unabhängigen Schweiz PLUS erwerben. Über Aufnahme und Vertretungsverhältnis entscheidet das in den jeweiligen Statuten vorgesehene Organ.
1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
2 Der Ausschluss kann bei Verletzung von Parteigrundsätzen oder der Statuten nach Anhörung der Betroffenen erfolgen. Zuständig ist:
a) Für den Ausschluss einzelner Mitglieder die zuständige Parteileitung.
b) Für den Ausschluss ganzer Ortsparteien, Bezirks- oder Kreisparteien die übergeordnete Mitgliederversammlung auf Antrag der übergeordnete Parteileitung.
3 Die Parteileitungen haben das Recht, nach Anhörung den Ausschluss eines Mitgliedes zu empfehlen.
4 Gegen Entscheide gemäss Abs. 6 Abs. 2 kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung an die Betroffenen bei der Rekurs- und Schiedskommission schriftlich Einsprache erhoben werden.
5 Wird auf eine Einsprache an die Rekurs- und Schiedskommission verzichtet, so tritt der Ausschluss nach Ablauf der Einsprachefrist sofort in Kraft. Ein allfälliger Entscheid der Rekurs- und Schiedskommission wird nach seiner schriftlichen Eröffnung an die Betroffenen rechtskräftig.
1 Die Mitglieder sind berechtigt, gemäss den statutarischen Regelungen an der parteiinternen Willensbildung teilzunehmen und sich auf den verschiedenen Ebenen in Parteiorgane wählen zu lassen. Insbesondere steht ihnen das Recht zu,
a) Anträge an ihre Parteileitung zu stellen und,
b) Motionen, die von mindestens 10 % der Mitgliedern unterzeichnet sind, an die Parteileitungen zuhanden der Mitgliederversammlungen zu richten.
2 Sie haben die mit der Mitgliedschaft verbundenen finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen.
1 Auch Nichtmitglieder, die jedoch mit den Zielen und Grundsätzen der Partei der liberal Unabhängigen Schweiz PLUS einiggehen, können in angemessener Weise an der Parteitätigkeit teilnehmen.
1 Eine zentrale Mitgliederdatenbank wird durch die schweizerische Partei geführt.
2 Die Parteiorganisationen stellen der Schweizerischen Partei alle für das Führen der Mitgliederdatenbank notwendigen Informationen zur Verfügung und passen die Einträge soweit notwendig umgehend an. Die schweizerische Partei ist berechtigt die Daten zwecks Informationen an alle Mitglieder und Sympathisanten zu aktuellen politischen Fragen und Geschehnissen zu verwenden. Parteiorganisationen haben nur Zugriff auf ihre eigenen Mitgliederdaten.
3 Für die Bearbeitung von Personendaten gilt das Datenschutzgesetz sowie die Datenschutzerklärung der Partei der liberal Unabhängigen Schweiz PLUS.
1 Das Präsidium und die Mitglieder der Parteileitungen der Parteiorganisationen nach Art. 3 lit. a bis d werden jeweils von der zuständigen Mitgliederversammlung gewählt. Die Parteileitungen konstituieren sich selbst.
2 Die Amtsperiode der gewählten Mitglieder dauert vier Jahre und beginnt jeweils mit der ordentlichen Mitgliederversammlung. Jedes gewählte Mitglied kann der Parteileitung ununterbrochen während längstens drei vollen Amtsperioden angehören.
3 Die Parteileitungen bestehen aus:
a) Präsident bzw. Präsidentin,
b) Vizepräsident bzw. Vizepräsidentin,
c) Sekretär/Kassier,
d) maximal 5 weiteren Mitgliedern und
e) Regierungsmitglieder im Wirkungsbereich (ex officio) ohne Wahlrecht.
4 Die Aufgaben der Parteileitungen werden in einem Pflichtenheft festgehalten.
1 Oberstes Organ der Parteiorganisationen nach Art. 3 lit. a bis d ist die Mitgliederversammlung.
2 Stimmberechtigte der Mitgliederversammlung sind:
a) für die Ortsparteien ihre Mitglieder,
b) für die Bezirks- oder Kreisparteien die Präsidien ihrer Ortsparteien,
c) für die Kantonalparteien die Präsidien der Bezirks- oder Kreisparteien und
d) für die Schweizerische Partei die Präsiden der Kantonalparteien.
3 Die Präsiden vertreten die Ansichten ihrer Mitglieder.
4 Die Präsiden können sich vertreten lassen.
1 Die Parteiorganisationen nach Art. 3 lit. a bis d erfüllen, um die Ziele der Partei zu unterstützen, nachfolgende Aufgaben in Ihren Wirkungsbereich:
a) Formulieren Ziele, Strategien und Massnahmen und koordinieren diese mit den weiteren Parteiorganisationen,
b) nominieren Kandidaten für Wahlen,
c) betreiben die Kaderplanung für Amtsträger und Parteileitungen (in der Regel sollen alle hierarchischen Stufen durchlaufen werden),
d) lancieren Initiativen, Petitionen, Motionen, Referenden usw.,
e) beteiligen sich an Mitwirkungen,
f) bilden Parolen für Abstimmungen,
g) unterstützen Wahlen und Abstimmungen,
h) informieren die Mitglieder und Bevölkerung regelmässig,
i) treten einheitlich auf,
j) unterstützen die Gründung neuer Parteiorganisationen und die Akquisition neuer Mitglieder und beschliessen ihre Aufnahme,
k) legen Jahresrechnung, Voranschlag und Mitgliederbeitrag fest und
l) verfassen jährlich einen Rechenschaftsbericht.
1 Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen.
2 Die Mitgliederversammlungen werden durch Beschluss der Parteileitungen einberufen. Die Parteileitungen versenden die Einladung mindestens 20 Tage vor der Mitgliederversammlung.
3 Die Termine der Mitgliederversammlungen orientieren sich an Wahlen und Abstimmungen und sind untereinander zur Meinungsbildung zu koordinieren.
4 Die Korrespondenz erfolgt auf elektronischem Weg.
5 Die Mitgliederversammlung
a) wählt die Parteileitung, die Revisionsstelle und bei Bedarf Fachkommissionen und fünf Mitglieder einer Rekurs- und Schiedskommission,
b) beschliesst die Aufgaben nach Art. 12 in der Regel offen und mit einfachem Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Stichentscheid.
6 Eine Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden an der Mitgliederversammlung der schweizerischen Partei befindet über Annahme oder Abänderung der Statuten sowie eine allfällige Auflösung der Partei.
1 Ständige und nichtständige Fachkommissionen nach Art. 3 Abs. 2 bestehen aus maximal 7 Mitgliedern. Die Fachkommissionen konstituieren sich selbst.
2 Die Mitglieder ständiger Fachkommissionen werden jeweils für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
3 Ständige Fachkommissionen verfassen jährlich einen Rechenschaftsbericht.
4 Die Fachkommissionen gelangen nicht von sich aus an die Öffentlichkeit.
1 Die Rekurs- und Schiedskommission beurteilt:
a) Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung der Statuten oder Beschlüsse der Parteiorganisationen,
b) Streitigkeiten zwischen den Parteiorganisationen,
c) Rekurse gegen verweigerte Mitgliederaufnahmen und gegen Mitgliederausschlüsse,
d) Auseinandersetzungen zwischen Kandidierenden für politische Ämter und Inhaber von politischen Ämtern,
e) alle Streitigkeiten, deren Entscheid nicht einem anderen Organ vorbehalten ist.
2 Die Rekurs- und Schiedskommission hat vorgängig der Verfahrensaufnahme eine gütliche Einigung zwischen den Parteien anzustreben.
1 Die Mitglieder unterstützen die Parteiorganisationen nach ihren Fähigkeiten und Möglichkeiten.
1 Die finanziellen Mittel der Partei der liberal Unabhängigen Schweiz PLUS wer-
den beschafft:
a) Aus den Beiträgen der Mitglieder,
b) aus den Beiträgen von Behördenmitglieder,
c) aus Finanzaktionen,
d) Merchandising und
e) aus freiwilligen Zuwendungen.
2 Die persönliche Haftung der Parteimitglieder für Verpflichtungen der Partei ist
ausgeschlossen.
Diese Statuten treten per 1. April 2025 in Kraft.
Sie wurden an der Gründungsversammlung vom 3. März 2025 verabschiedet.
+ Der Präsident: Gabriel Caduff
+ Der Vizepräsident a. i.: Adrian Bühler
+ Der Sekretär/Kassier: Simon von Grünigen
Partei der liberal Unabhängigen Schweiz PLUS